Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Oberhavel
Der Fachanwalt für Verwaltungsrecht ist eine der ältesten deutschen Fachanwaltsbezeichnungen. Er muss auf den sein Fachgebiet umfassenden Teilbereichen besondere praktische Erfahrungen und theoretische Kenntnisse besitzen und ist wie alle Fachanwälte verpflichtet, sich laufend fortzubilden.
Zu den Spezialgebieten des Fachanwalts für Verwaltungsrecht gehören das Allgemeine Verwaltungsrecht, das Verfahrensrecht und das Recht der öffentlichen Ersatzleistungen.
Besondere Kenntnisse muss der Fachanwalt für Verwaltungsrecht in mindestens zwei Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts nachweisen, wobei sich ein Bereich auf das öffentliche Baurecht, das Abgabenrecht, das Wirtschaftsverwaltungsrecht, das Umweltrecht oder das öffentliche Dienstrecht beziehen muss.
Da der Fachanwalt für Verwaltungsrecht auch besondere praktische Erfahrungen erworben haben muss, ist ein Nachweis erforderlich, dass der Bewerber 80 Fälle bearbeitet hat, von denen mindestens 30 gerichtliche Verfahren waren. Außerdem müssen sich 60 der 80 Fälle auf drei verschiedene Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts beziehen, wobei auf jedes dieser Rechtsgebiete mindestens 5 Fälle zu entfallen haben.
Allgemeines zum Verwaltungsrecht
Das Verwaltungsrecht als Recht der Exekutive und der Staatsverwaltung regelt die Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern, wobei zwischen allgemeinem und besonderem Verwaltungsrecht unterschieden wird. Während im allgemeinen Verwaltungsrecht die Grundlagen und Grundsätze der Verwaltung festgelegt sind, bezieht sich das besondere Verwaltungsrecht auf fachspezifische Rechtsregeln spezieller Tätigkeiten der einzelnen Verwaltungsbereiche, wie z.B. dem Baurecht oder dem Straßenverkehrsrecht.
Grundsätze des Verwaltungsrechts
Das Verwaltungsrecht basiert auf folgenden drei Grundsätzen:
1. Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes, d.h. kein Handeln gegen das Gesetz
2. Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, d.h. kein Handeln ohne das Gesetz
3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, d.h. die Verwaltung darf nur so weit in die Rechte der Bürger eingreifen, wie es der Zweck der Maßnahme erfordert.
Text erstellt und veröffentlicht von der Werbeagentur Büdingen am 27.04.2010
Eventuell gleichlautende Textpassagen sind rein zufällig und nicht gewollt.